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Satzung der Wählergemeinschaft
BmU, Bürger mit Umweltverantwortung
§ 1
Name
§ 2
Zweck Der Verein ist eine Wählergemeinschaft im Sinne des § 34 g EStG.
§ 3
Mitgliedschaft
(2) Mitglied kann nicht werden, wer Mitglied einer Organisation ist, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder des Landes NRW als verfassungsfeindlich bezeichnet wird. Ferner kann nicht Mitglied werden, wer Mitglied einer anderen in Erkrath tätigen Wählergemeinschaft ist oder wer einer politischen Partei angehört, wenn er in der Partei ein Amt bekleidet oder für sie ein Mandat ausübt. Tritt ein solcher Umstand erst nach Erwerb der Mitgliedschaft ein, endet die Mitgliedschaft zum Zeitpunkt des Eintreten des Umstandes, es sei denn, dass auf sofortige Information des Vorsitzenden der Vorstand anders beschließt und die Mitgliederversammlung, die innerhalb von zwei Monaten nach dem entsprechenden Vorstandsbeschluss stattfinden muss, diesen Beschluss bestätigt. (3) Der Austritt ist jederzeit zulässig. Als Austritt gilt die Nichtzahlung des Jahresbeitrages, wenn nach Ende des Beitragsjahres der rückständige und der folgende Jahresbeitrag nicht innerhalb von sechs Wochen nach durch eingeschriebenen Brief erfolgter Mahnung gezahlt werden. (4) Unbeschadet des Abs. 2 kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Ziele oder Interessen der Wählergemeinschaft verstößt und die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, mindestens aber 10, den Ausschluss beschließt. Dem Auszuschließenden, der zu dieser Versammlung durch eingeschriebenen Brief einzuladen ist, ist zuvor Gelegenheit zur schriftlichen Rechtfertigung oder zur mündlichen, falls er anwesen ist, zu geben.
§ 4
Beiträge, Finanzmittel Er ist, sofern nicht der Vorstand einer anderen Zahlungsweise zugestimmt hat, bis zum 28. Februar eines jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr ohne besondere Aufforderung zu entrichten. Die Zahlung höherer Beiträge oder Spenden ist zulässig. Die finanziellen Mittel der Wählergemeinschaft dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden. Jedes Mitglied hat das Recht, zwei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Schatzmeister einen Kassenbericht zur Versammlung zu verlangen. (2) Im Jahresbericht legt der Schatzmeister
§ 5
Verhältnis zur Fraktion Der Vorstand hat jederzeit das Recht, die Verwendung der der Fraktion zur Verfügung gestellten Mittel zu überprüfen. Die Zusammenarbeit bezieht sich unbeschadet der Festlegungen des § 2 besonders auch auf die Förderung der Beteiligung der Bürgerschaft an der Meinungsbildung und die Korruptionsbekämpfung.
§ 6
Vorstand
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in den anderen Teilen der Satzung auf die Nennung beider Geschlechter verzichtet. Die Beisitzer können in einem Wahlgang gewählt werden. Alle Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Im Falle einer Nachwahl endet die Amtszeit mit dem Ablauf der Amtszeit des übrigen Vorstands. Bei Stimmengleichheit finden bis zu zwei Stichwahlen statt. Danach entscheidet das Los. Mandatsträger nehmen an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder ist in die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung der Tagesordnungspunkt "Abwahl des Vorstandes und Neuwahl" aufzunehmen. (2) Die Wählergemeinschaft wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter sowie einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. (3) Der Vorstand kann dem Ergebnis der Bewerberwahlen zu Kommunalwahlen (§ 17 VI KommunalwahlG) widersprechen, wenn dies von zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder beschlossen wird.
§ 7
Mitgliederversammlung
(2) Eine Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Woche (oder einem späteren, von den Antragstellern gewünschten Termin), nicht jedoch innerhalb der Schulferien für NRW einzuberufen, wenn
Die Mitgliederversammlung kann ferner vom Vorstand einberufen werden, wenn er es für erforderlich hält. (3) Die Mitgliederversammlung wird schriftlich einberufen. Die Einladung muss vom Vorsitzenden oder, falls er verhindert ist, von seinem Vertreter unterzeichnet sein. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche vom Tag der Absendung (bei Verteilung Tag der Abgabe an den Verteiler) an gerechnet. Die Einladung muss die Tagesordnung sowie Ort und Zeit der Versammlung enthalten. Tagesordnungspunkte, die von einem Mitglied mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beantragt werden, sind in die Tagesordnung aufzunehmen. In dringenden Angelegenheiten kann in der Sitzung die Tagesordnung erweitert werden, wenn zwei Drittel der Anwesenden dies beantragen. (4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern nicht Satzung oder gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen. (5) Die Versammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzulegen. (6) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, sofern nicht die Satzung oder gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen. Auf Antrag eines Fünftels der anwesenden Mitglieder ist namentlich oder geheim abzustimmen. Geheime Abstimmung hat Vorrang vor namentlicher Abstimmung.
§ 8
Arbeit des Vorstandes Den Mitgliedern des Vorstandes werden die im Interesse der Wählergemeinschaft gemachten, im angemessenen Umfang entstandenen Aufwendungen ersetzt. Über die Frage der Angemessenheit entscheidet die Mitgliederversammlung, wenn der Schatzmeister nicht selbst entscheiden oder sie verneinen will oder der Betrag von 500 Euro jährlich überschritten wird.
§ 9
Auflösung Das Vereinsvermögen fällt der Kreisvereinigung der Wählergemeinschaften oder deren Rechtsnachfolger, vorrangig zum Zweck der Neugründung einer Wählergemeinschaft in Erkrath, zu.
§ 10
Satzungsänderung Vorstehende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 06. Mai 2002 einstimmig (bei einer Enthaltung) beschlossen und tritt an die Stelle der bisherigen Satzung vom 13.12.1988, geändert am 01.02.1993.
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