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BmU fordert: Erschließungskosten in Erkrath senken (28.9.2020)

Die BmU hat am 28.09. um Aufnahme des Tagesordnungspunktes:

Straßen- und Wegekonzepts nach § 8a Absatz 1 und 2 KAG für Erkrath

in die Tagesordnung des zuständigen Gremiums gebeten.

Grund ist, dass ab dem 01.01.2021 beschlossene Maßnahmen für Erschließungskostenpflichtige Beitragzahler (Straßenausbau, z.B. Hauptstraße) zu 50 % vom Land gefördert werden können, soweit sie auf Basis eines vom kommunalen Gremium beschlossenen Straßen- und Wegekonzepts nach § 8a Absatz 1 und 2 KAG erfolgen.

Es soll beschlossen werden, dass ein solches Konzept zügig erstellt wird, denn es ist Voraussetzung einer Förderung. Ohne Förderung ist die Beschlussfassung einer erschließungskostenpflichtigen Maßnahme kaum noch vorstellbar.

Damit hat das Land ohne sichtbare Kompensation den Kommunen ganz erhebliche verwaltungstechnische Lasten auferlegt und eine weitere Quelle grober Ungerechtigkeit im Erschließungskostenrecht geschaffen. Ein Anlieger bekommt eine um 50 % geminderte Beitragsrechnung, ein anderer in der gleichen Kommune nicht, weil z.B. die zur Verfügung stehenden Mittel begrenzt sind oder Fehler im komplexen Antrags- oder Abrechnungsverfahren gemacht wurden.

Die BmU geht davon aus, dass in Erkrath keine Maßnahme als „beschlossen“ gilt (auch nicht die Hauptstraße). Falls die Verwaltung anderer Auffassung ist, bitten wir um Nachricht.

Eine Förderung wird für den abschließend ermittelten, feststehenden umlagefähigen Aufwand einer § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG unterfallenden beitragsfähigen Straßenausbaumaßnahme gewährt, für welche anschließend Straßenausbaubeiträge durch Beitragsbescheide erhoben werden. Feststehen muss der Gesamtaufwand der Maßnahme nach der vorliegenden Schlussrechnung, aufgeschlüsselt nach Anteilen von Kommune und Beitragspflichtigen (Gemeindeanteil und von den Beitragspflichtigen zu zahlender umlagefähiger Aufwand).

Die weitergehende Frage von uns ist, ob die Förderzusage bereits mit Beschluss der Maßnahme erwirkt werden kann / vorliegen kann oder unabhängig davon – für den Eigentümer eine Art von Lotterie – erst im Nachhinein oder in fortgeschritteneren Verfahrensstand feststeht.

B. Osterwind