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2011: BmU kritisiert Steuern auf Dichtheitsprüfung der Abwasseranlagen

Es obliegt der Stadt die Grundstückseigentümer über die notwendigen Dichtheitsprüfungen von Abwasseranlagen nach Landeswassergesetz (NRW: § 61a) zu informieren.

Wir sind nun sehr erstaunt, einer Kurzinfo der OFD Münster (OFD Münster v. 6.9.2010, Kurzinfo. ESt 20/2010, LEXinform-Nr. 5232911) zu entnehmen, dass die Aufwendungen für diese Dichtheitsprüfungen keine Aufwendungen im Sinne des § 35a Abs. 3 EStG (Handwerkerleistungen) darstellen, und sich somit dieser Aufwand nicht steuermindernd auswirkt. Erst wenn als Folge der Dichtheitsprüfungen Reparaturmaßnahmen an den privaten Abwasserleitungen notwendig werden, sind diese im Rahmen des § 35a EStG begünstigt.

Diese Regelung halte ich für unbillig und frage, wie die Verwaltung in dieser Frage die Bürgerschaft informiert hat.

Mit besten Grüßen

Bernhard Osterwind
BmU-Vorsitzender
Bergstraße 13
40699 Erkrath
Tel.: 02104-46506