Fernwärmeabrechnungen in Hochdahl prüfen

ACHTUNG FRISTVERFALL bis 14.09.26 DROHT

Hier ein Prüfraster zu den Rechnungen des Verbrauchsjahres 2024 bis 2026:

Seit Jahren versucht die BmU, faire Fernwärmepreise durchzusetzen. Leider stützen insbesondere Bürgermeister, CDU und SPD die Geschäftspolitik der Stadtwerke Erkrath (SWE) bei den Fernwärmepreisen. Nach den der BmU vorliegenden Preisunterlagen entsprechen wesentliche Berechnungsformeln der SWE (Stadtwerke) bis einschließlich 2026 den zuvor von E.ON, von uns für ungerecht gehaltene Formeln.

Für die Jahre 2022 und 2023 gibt es eine Sammelklage gegen e.on, welcher Sie beitreten können.

Gegen die identischen Formeln der Stadtwerke gibt es - soweit uns bekannt - nur eine Privatklage vor dem Amtsgericht Mettmann, welcher Sie nicht beitreten können. Sie müssen individuell ihre Rechte einklagen, wenn Sie rechtzeitig Einwand gegen die Rechnungen erhoben haben und diesen innerhalb einer 3-Jahresfrist wiederholt haben.

Hier finden Sie exemplarisch ein Prüfraster für Fernwärmerechnungen in Hochdahl.

Dieser Beitrag gibt allgemeine Hinweise und stellt keine Rechtsberatung dar. Wegen der komplizierten Rechtslage empfehlen wir im Einzelfall die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beziehungsweise durch die Verbraucherzentrale NRW.

Als Mitbegründer der Interessengemeinschaft Fernwärme Hochdahl empfehlen wir außerdem, eine Mitgliedschaft dort zu prüfen.

Prüfraster

1. Haben Sie geprüft, ob Sie sich noch an der Sammelklage gegen E.ON beteiligen können?

Achtung: Betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher können sich nur noch bis zum 14. September 2026 in das Klageregister eintragen. Prüfen Sie zunächst mit dem Klage-Check der Verbraucherzentrale, ob Sie zum Kreis der Teilnahmeberechtigten gehören. Die Anmeldung ist kostenlos.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband führt gegen die E.ON Energy Solutions GmbH eine Abhilfeklage, häufig auch Sammelklage genannt. Gegenstand sind insbesondere Erhöhungen der Arbeitspreise in den Abrechnungsjahren 2021 und 2022. Die mündliche Verhandlung fand am 24. August 2026 vor dem Oberlandesgericht Hamm statt. Nach den in der Verhandlung geäußerten vorläufigen Einschätzungen bestehen erhebliche rechtliche Bedenken gegen die angegriffenen Preisformeln. Eine abschließende Entscheidung liegt noch nicht vor; die Urteilsverkündung ist für den 12. Oktober 2026 angekündigt.

Da SWE vergleichbare beziehungsweise nach Auffassung der BmU in wesentlichen Punkten identische Formeln verwendet, könnte die Entscheidung auch für SWE-Abrechnungen Bedeutung gewinnen. Eine automatische rechtliche Bindungswirkung gegenüber SWE folgt daraus jedoch nicht.

Wer sich nicht in das Klageregister einträgt, nimmt nicht an den möglichen unmittelbaren Vorteilen der Abhilfeklage teil. Ob daneben individuelle Ansprüche bestehen und ob diese verjährt sind, hängt vom Einzelfall ab und sollte rechtlich geprüft werden.

Im Versorgungsgebiet Erkrath-Hochdahl betrug der Arbeitspreis Ende 2020 6,18 Cent/kWh brutto. Bis 2023 erhöhte er sich auf 23,24 Cent/kWh brutto. Nach einer beispielhaften Schätzung des Verbraucherzentrale Bundesverbands können sich bei einem Jahresverbrauch von 15.000 kWh für die Jahre 2021 und 2022 insgesamt Mehrkosten von etwa 3.500 Euro ergeben. Der konkrete Betrag hängt von Vertrag, Verbrauch und Abrechnung ab.

Hier können Sie die Voraussetzungen prüfen und sich informieren: Sammelklage gegen E.ONAnmeldeformular beim Bundesamt für Justiz.

Für eine wirksame Anmeldung müssen vollständige Angaben zum Anspruch gemacht werden. Nutzen Sie deshalb vorrangig die aktuellen Ausfüllhinweise und Mustertexte der Verbraucherzentrale.

Ein möglicher Text für das Feld ‚Gegenstand und Grund‘ lautet – angepasst an die eigene Situation:

„Ich bin Fernwärmekundin/Fernwärmekunde der E.ON Energy Solutions GmbH. Meine Kundennummer ist […]. E.ON hat mir gegenüber seit Anfang 2021 mehrfach die Arbeitspreise für die Wärmelieferung erhöht. Ich beanstande diese Preiserhöhungen. Ich fordere die Erstattung der von mir gezahlten Beträge, soweit sie auf Arbeitspreisen beruhen, die über den am 31. Dezember 2020 geltenden Arbeitspreisen liegen. Außerdem darf E.ON beziehungsweise eine Rechtsnachfolgerin weitere Preiserhöhungen nicht auf die angegriffenen Klauseln stützen.“

Unsere Stellungnahme zur mündlichen Verhandlung finden Sie hier.

2. Enthält Ihr Grundpreis im Geschosswohnungsbau eine „spezifische Wärmeleistung“ in W/m²?

Uns ist kein Fernwärmeunternehmen bekannt, das auf diese Weise abrechnet. 2021 wurden 88,2 W/m², 2022 91,09 W/m², 2023 91,81 W/m² und 2024 91,61 W/m² angesetzt. Die Erhöhungen sind nicht nachvollziehbar.

Die Veränderung von 88,2 auf 91,09 W/m² entspricht einer Erhöhung der angesetzten spezifischen Wärmeleistung um rund 3,3 Prozent. Dabei handelt es sich nicht um eine Steigerung des gemessenen Verbrauchs. Für Kundinnen und Kunden ist anhand der Rechnung jedoch nicht erkennbar, wie der jeweilige Wert entsteht, in welchgem Maße ihr eigenes Objekt eingeht und weshalb er schwankt.

Nach Auffassung der BmU bestehen deshalb erhebliche Zweifel, ob diese Abrechnung den Transparenzanforderungen genügt. § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV verlangt, dass Preisänderungsklauseln die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. § 1a AVBFernwärmeV verpflichtet zusätzlich zur leicht zugänglichen und allgemein verständlichen Veröffentlichung der Preisregelungen und ihrer Berechnungsgrundlagen.

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 18. November 2025 (Az. 13 UKl 3/24) die Anforderungen an die Transparenz von Preisänderungsklauseln konkretisiert. Das Gericht hat jedoch nicht unmittelbar über die konkrete SWE-Abrechnung nach W/m² entschieden. Ob die vom OLG aufgestellten Grundsätze zur Unwirksamkeit der SWE-Regelung führen, bedarf daher einer rechtlichen Prüfung.

Verlangen Sie insbesondere folgende Angaben:

  • die Gesamtanschlussleistung aller in die Berechnung einbezogenen Gebäude,
  • die zugrunde gelegte Gesamtwohnfläche,
  • die Zusammensetzung und Veränderungen der einbezogenen Gebäudegruppe,
  • den für den eigenen Gebäudekomplex berücksichtigten Anschlusswert sowie
  • den vollständigen Rechenweg für das jeweilige Abrechnungsjahr.

Beanstanden Sie die Abrechnung gegebenenfalls schriftlich und lassen Sie sich rechtlich beraten. Grundsätzliches zur Abrechnung im Geschosswohnungsbau hat die BmU hier erläutert.

3. Wurde ein Verbrauchswert in Ihrer Rechnung geschätzt?

Grundsätzlich muss der tatsächliche Verbrauch gemessen werden. Nach § 3 Abs. 1 FFVAV darf das Versorgungsunternehmen den Verbrauch nur schätzen, wenn es ihn für den betreffenden Zeitraum aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht ermitteln kann. Die Schätzung muss die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigen. Nach § 5 Abs. 2 FFVAV muss die Rechnung klar und verständlich erklären, wie der ausgewiesene Betrag berechnet wurde.

Verlangen Sie deshalb eine konkrete Begründung: Warum war die Ablesung nicht möglich? Auf welchen Daten beruht die Schätzung? Wie wurde der Wert berechnet? Eine Schätzung macht die Rechnung nicht automatisch vollständig unwirksam. Sie kann aber angreifbar sein, wenn ihre Voraussetzungen nicht vorlagen oder die Berechnung nicht nachvollziehbar ist.

Kontrollieren und dokumentieren Sie Ablesewerte nach Möglichkeit selbst, mindestens jährlich, besser monatlich..

4. Prüfen Sie die Arbeitspreisformel der SWE.

Die von E.ON für 2021 und 2022 verwendete Arbeitspreisformel ist Gegenstand des laufenden Verfahrens vor dem OLG Hamm. Ob und in welchem Umfang eine dortige Entscheidung rechtliche Folgen für die von SWE seit 2023 ausgestellten Rechnungen hat, ist offen. Insbesondere bei einem Vergleich oder einer ausschließlich E.ON betreffenden Entscheidung kann eine gesonderte rechtliche Prüfung der SWE-Klausel erforderlich bleiben.

Nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV muss eine Preisänderungsklausel sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Nach Auffassung der BmU ist zweifelhaft, ob das Verhältnis von 60 Prozent Kostenelement zu 40 Prozent Marktelement diese Anforderungen erfüllt.

Beanstanden Sie eine Preisänderung gegebenenfalls rechtzeitig. Der Bundesgerichtshof hat die sogenannte Dreijahreslösung entwickelt. Danach können frühere Preisänderungen unter bestimmten Voraussetzungen als maßgeblich behandelt werden, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung beanstandet wurden. Die konkrete Fristberechnung ist rechtlich kompliziert und umstritten.

Bei einem erstmaligen Widerspruch gegen die Rechnung 2022 könnte danach der Arbeitspreis von 2020 maßgeblich sein; bei einer bereits 2022 erklärten Beanstandung der Rechnung 2021 möglicherweise der Preis von 2019. Ob dies im konkreten Vertragsverhältnis gilt, sollte anwaltlich geprüft werden und hängt auch vom Datum der Rechnung ab. Wiederholen Sie den Widerspruch mindestens vor Ablauf von weiteren drei Jahre .

5. Beachten Sie die weiteren Anforderungen des OLG Celle an den Arbeitspreis.

Das OLG Celle hat im Urteil vom 18. November 2025 (Az. 13 UKl 3/24) beanstandet, dass für Kundinnen und Kunden klar erkennbar sein muss, welche Brennstoffkosten über den Arbeitspreis weitergegeben werden. Insbesondere muss nachvollziehbar sein, wie verbrauchsabhängige Brennstoffkosten von den verbrauchsunabhängigen Kosten – etwa aufgrund von Netzverlusten – abgegrenzt werden.

Auch insoweit stellt sich nach Auffassung der BmU die Frage, ob die von SWE verwendete Formel den rechtlichen Anforderungen entspricht. 

6. Wird Ihr Grundpreis nach einem Stichtag im Jahr 1977 differenziert?

Nach den Preisblättern gelten unterschiedliche Preise, je nachdem, ob das Grundstück vor oder nach dem 1. August 1977 erworben beziehungsweise das Gebäude der jeweiligen Gruppe zugeordnet wurde. Nach Auffassung der BmU ist diese Differenzierung rechtlich zweifelhaft, weil das Datum des Grundstückserwerbs keinen erkennbaren Einfluss auf die Kosten der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme im jeweiligen Abrechnungsjahr hat.

Ob die Differenzierung gegen § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV oder andere Vorschriften verstößt, ist bislang nicht abschließend geklärt. Verlangen Sie eine nachvollziehbare Begründung und lassen Sie den konkreten Vertrag rechtlich prüfen.

7. Bildet die Preisformel die tatsächliche Erzeugungsstruktur ab?

Ein erheblicher Teil der Wärme wurde in Blockheizkraftwerken erzeugt. Dabei müssen die eingesetzten Brennstoffkosten sachgerecht zwischen Strom- und Wärmeerzeugung aufgeteilt werden. Nach Auffassung der BmU ist nicht nachvollziehbar, wenn die Preisformel im Wesentlichen eine reine Wärmeerzeugung im Kessel abbildet und den höheren Gesamtwirkungsgrad der Kraft-Wärme-Kopplung nicht angemessen berücksichtigt.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FFVAV muss die Rechnung den aktuellen und prozentualen Anteil der eingesetzten Energieträger und Wärmegewinnungstechnologien am Gesamtenergiemix des letzten Jahres angeben. Prüfen Sie, ob diese Angaben vollständig und verständlich enthalten sind.

8. Sind die Netzverluste aktuell und nachvollziehbar veröffentlicht?

Nach § 1a Abs. 2 AVBFernwärmeV müssen die Netzverluste in Megawattstunden pro Jahr als Differenz zwischen Wärme-Netzeinspeisung und nutzbarer Wärmeabgabe im Internet veröffentlicht werden. Eine bloße absolute Zahl reicht nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. März 2024 (Az. 14c O 24/23) nicht aus. Zusätzlich müssen die zugrunde liegenden Werte erkennbar sein, damit Verbraucherinnen und Verbraucher die Effizienz des Netzes beurteilen können.

SWE gab für 2020 Netzverluste von 21.173 MWh an. Prüfen Sie, ob inzwischen aktuellere Werte sowie Wärme-Netzeinspeisung, nutzbare Wärmeabgabe und der daraus berechenbare prozentuale Verlust veröffentlicht sind.

9. Enthält Ihre Rechnung einen grafischen Vorjahresvergleich?

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 FFVAV muss die Rechnung den gegenwärtigen witterungsbereinigten Wärmeverbrauch mit dem witterungsbereinigten Verbrauch des gleichen Vorjahreszeitraums in grafischer Form vergleichen. Eine rein tabellarische Darstellung genügt dem Wortlaut der Vorschrift nicht.

Werden für die Heizung 0 kWh ausgewiesen, obwohl Wärme geliefert wurde, sollte das Versorgungsunternehmen erläutern, weshalb kein tatsächlicher Verbrauch angegeben und grafisch verglichen wird. Ob dies im jeweiligen Abrechnungsmodell zulässig ist, bedarf einer Prüfung des konkreten Vertrags und der Messstruktur.

10. Sind sämtliche Zahlungen und frühere Forderungen rechnerisch richtig berücksichtigt?

Rechnen Sie die Abrechnung vollständig nach. Prüfen Sie insbesondere, ob alle Abschläge und sonstigen Zahlungen richtig verbucht wurden, ob Guthaben oder Forderungen aus Vorjahren korrekt übernommen wurden und ob Arbeitspreis, Grundpreis, Umsatzsteuer sowie alle Zeiträume zutreffend berechnet sind.

11. Wie sollten Sie mit einer beanstandeten Rechnung oder einem Abschlag umgehen?

Wichtig: Ein Widerspruch beziehungsweise eine Beanstandung setzt die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht automatisch aus. Nach § 30 AVBFernwärmeV berechtigen Einwände nur unter engen Voraussetzungen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, insbesondere wenn ein offensichtlicher Fehler vorliegt und der Einwand rechtzeitig geltend gemacht wird. Kürzen Sie Rechnungen oder Abschläge deshalb nicht ohne vorherige rechtliche Beratung.

Sie können Zahlungen ausdrücklich „unter Vorbehalt der rechtlichen und rechnerischen Nachprüfung“ leisten. Damit wird jedoch nicht automatisch ein Rückzahlungsanspruch begründet. Formulieren Sie zum Beispiel:

„Ich beanstande die Abrechnung und behalte mir nach weiterer Prüfung sämtliche Einwendungen und Rückforderungsansprüche vor. Meine Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt der rechtlichen und rechnerischen Nachprüfung.“

12. Sie sind Mieterin oder Mieter ohne eigenen Vertrag mit SWE?

Vertragspartner des Versorgers ist in diesem Fall regelmäßig der Vermieter beziehungsweise die Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese müssen die Forderung des Versorgers prüfen und gegebenenfalls Einwendungen erheben. Vermieter sind bei der Umlage von Betriebskosten an den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit gebunden.

Bitten Sie Ihren Vermieter beziehungsweise die Verwaltung um Auskunft, ob die Fernwärmerechnung geprüft und beanstandet wurde, welcher Tarif gilt und ob Sonderkonditionen vereinbart wurden. Mieterinnen und Mieter haben im Rahmen der Betriebskostenabrechnung grundsätzlich ein Recht auf Einsicht in die Abrechnungsunterlagen.

13. Prüfen Sie eine Senkung der vertraglich vereinbarten Anschlussleistung.

Obwohl sich die Gebühr für die Änderung des Anschlusswerts nach den Preisunterlagen innerhalb kurzer Zeit von 0 Euro bei E.ON auf 240 Euro bei SWE erhöht hat, kann sich eine Reduzierung mittelfristig lohnen.

Achtung: Künftig kann das Recht, den Anschluswert angemessen zu reduzieren, eingeschränkt werden. Entsprechende Überlegungen gibt es bereits. Wenn, dann handeln Sie jetzt!

Nach dem derzeit geltenden § 3 Abs. 1 AVBFernwärmeV kann der Kunde die vertraglich vereinbarte Wärmeleistung einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats anpassen. Eine Reduzierung um höchstens 50 Prozent bedarf keines Nachweises. Für eine weitergehende Reduzierung gelten zusätzliche Voraussetzungen.

Ist im Vertrag eine konkrete Anschlussleistung in kW vereinbart, kann der voraussichtlich benötigte Wert anhand mehrerer Verbrauchsjahre überschlägig ermittelt werden. Eine Beispielrechnung finden Sie hier. Für 2024 kann der ermittelte Anschlusswert mit 55,38 Euro/kW bei Zuordnung zur Gruppe vor dem 1. August 1977 beziehungsweise 64,22 Euro/kW bei Zuordnung zur Gruppe danach verglichen werden. Maßgeblich bleiben jedoch der konkrete Vertrag und das jeweilige Preisblatt.

Wird der Grundpreis im Geschosswohnungsbau dagegen über einen gemeinsamen Wert in W/m² berechnet, ist nicht ohne Weiteres klar, welcher Anschlusswert vom einzelnen Vertragspartner gesenkt werden kann und wie sich dies auf den Preis auswirkt. Verlangen Sie deshalb die Vertrags- und Berechnungsgrundlagen und lassen Sie die Frage gegebenenfalls rechtlich prüfen. Wir sind der Auffassung, dass die Abrechnung nach dem spezifischen Wert nicht dem Bereitstellungsaufwand, dem Kostenprinzip und dem Gleichzbehandlungsgrundsatz gerecht wird. Das muss aber individuell geprüft werden.

Das Bundeskabinett hat am 26. August 2026 Eckpunkte für ein neues Wärmenetzrecht beschlossen. Darin sind Einschränkungen des Rechts auf Leistungsanpassung vorgesehen. Diese Eckpunkte sind noch nicht geltendes Recht. Derzeit gilt weiterhin § 3 AVBFernwärmeV.

14. Sind nur Leistungen abgerechnet, die vertraglich oder im Preisblatt vorgesehen sind?

Vergleichen Sie jede Position der Rechnung mit dem für Ihren Vertrag geltenden Preisblatt und den ergänzenden Vertragsbedingungen. Verlangen Sie für Positionen, die dort nicht aufgeführt oder nicht verständlich erläutert werden, die konkrete vertragliche Grundlage und den Rechenweg.

15. Welche Folgen kann ein intransparentes Element einer Preisänderungsformel haben?

Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das OLG Celle hat im Urteil vom 18. November 2025 ausgeführt, dass die Intransparenz eines einzelnen Parameters zur Unwirksamkeit der betreffenden Preisänderungsklausel führen kann; eine rechtliche Bagatellschwelle bestehe insoweit nicht.

Ob ein bestimmtes Element der SWE-Formel tatsächlich intransparent ist und welche Rechtsfolgen sich daraus für die konkrete Abrechnung ergeben, muss im Einzelfall geprüft werden.

16. Ist der gesetzliche CO₂-Kostenanteil des Vermieters richtig berücksichtigt?

Mieterinnen und Mieter mit eigenem Fernwärmevertrag sollten prüfen, ob sie nach dem CO₂-Kostenaufteilungsgesetz einen Erstattungsanspruch gegen den Vermieter haben. Wird die Wärme über die Betriebskosten abgerechnet, muss aus der Abrechnung hervorgehen, ob der vom Vermieter zu tragende Anteil ordnungsgemäß abgezogen wurde. Für die Berechnung sind unter anderem Gebäudetyp, Emissionen und Abrechnungszeitraum maßgeblich.

17. Wie ist mit Mahnungen von E.ON oder SWE umzugehen?

Ignorieren Sie Mahnungen nicht. Prüfen Sie Forderung, Fälligkeit und bisherige Zahlungen und reagieren Sie innerhalb der gesetzten Frist. Eine Beanstandung der ursprünglichen Rechnung verhindert Mahnungen nicht automatisch. Unsere allgemeinen Hinweise zum Mahnverfahren von E.ON finden Sie hier. Wegen möglicher Verzugsfolgen sollte im Zweifel rechtlicher Rat eingeholt werden.

Beachten Sie bitte, dass sich die Informations- und Rechtslage dynamisch entwickelt:

Alle Auskünfte erfolgen ohne rechtliche Gewähr, aber nach bestem Wissen.

Sie brauchen eine individuelle Beratung? Vereinbaren Sie einen Termin in unserem Büro, Bergstraße 13, 40699 Erkrath.

Bernhard Osterwind
Stand: 24.08.2025